Bundes-Notbremse und Trainingsbetrieb

Update 02.04.2022 – bisherige Corona-Beschränkungen im Sport entfallen

An die Stelle der bisherigen „Coronavirus-Schutzverordnung“ tritt nun eine „Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung“ (CoBaSchuV). Diese neue „Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung“ des Landes Hessen trat am 2. April 2022 in Kraft. Die bisherigen Auflagen (z.B. zur Unterscheidung von Sport im Freien bzw. in Innenräumen, 2G+/3G-Zutrittsbeschränkungen, Verpflichtungen zur Erstellung von Hygienekonzepten und zur Vorlage sogenannter „Negativnachweise“, Regelungen bzw. Begrenzungen von Zuschauern etc.) entfielen ersatzlos ab dem 2. April 2022. Näheres auch in den Auslegungshinweisen zur CoBaSchuV.

siehe auch Information des LSB-Hessen

Update 04.03.2022 – Anwendung der 3G Regel

Ab Freitag, 4.März, gilt in Hessen eine neue Corona-Regeln für Sport in Innenräumen (für alle ab 6 Jahren): nämlich 3G. Das heißt es dürfen nur Personen am Training in der Halle oder Sportheim mitmachen oder anleiten, die nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind;
Selbsttest sind nicht zugelassen, Schülertesthefte schon. Sport im Freien ist ohne Auflagen möglich.

Update 12.01.2021 – Anwendung der 2G+ Regel

Für den Sport gilt ab sofort die 2G+ Regelung. Am Training in Innenräumen dürfen nur noch Personen die geimpft oder genesen und entweder geboostert oder tagesaktuell getestet sind (keine Selbsttests; bei Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren langt weiterhin ein in der gesamte Trainingsstunde vorzuhaltendes Schul-Testheft) teilnehmen.
Es werdem zu Beginn der Trainingsstunden beim Betreten der Halle / Sportheim diese Voraussetzungen geprüft.

Update 23.11.2021 – Anwendung der 2G Regel

In Hessen gelten ab Donnerstag, 25.November bis einschließlich 23.Dezember neue Corona-Regeln. In Bezug auf unsere Sportausübung in Innenräumen (Hallen, Sportheim etc.) gilt ab dann die 2 G-Regel!!

D.h. nur noch Geimpfte und Genesene haben Zutritt. Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Menschen, die sich nachweislich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier langt weiterhin ein aktueller und bestätigter Antigen-Schnelltest (z.B. Schul-Testheft, Bürgertest) oder PCR Test, der in der gesamten Trainingsstunde greifbar sein muss.

Die Übungsleiter sind angewiesen, zu Beginn jeder Übungsstunden am Eingang diese Voraussetzungen zu prüfen, da vermehrt mit Kontrollen zu rechnen ist (Bußgeld € 200.- bis zu € 2.000.-).

Bei sonstigen Veranstaltungen (Sportabzeichenverleihung o.ä.) in Innenräumen mit mehr als 25 Personen gilt ebenfalls die 2 G-Regelung, hier zusätzlich mit Maske und Abstand.

Update 11.11.2021 – Verschärfung der Testnotwendigkeit bei 3G auf PCR

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss zur Teilnahme am Übungsbetreibe oder beim Betreten der Sporthalle einen aktuellen PCR-Test vorlegen. Ein Antigen-Schnelltest reicht nicht mehr aus. Nur für Kinder und Jugendliche sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliches Attest notwendig), ist weiterhin ein Antigentestnachweis ausreichend.

Update 02.09.2021

Zusätzlich zu den unten aufgeführten Maßnahmen kann aufgrund der gestiegenen Inzidenz über 35 bzw. 50 das Training nur unter der Beachtung der 3G Regeln erfolgen. Der Negativnachweis nach § 3 CoSchuV ist also verpflichtend (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einer Testerfordernis abgesehen.) und kann erfolgen durch:

  1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)
  2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
  3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-SchAusnahmV (max. 24 Std. zurückliegender Antigen-Test; keine Selbsttests im TVJ!!)
  4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR o.ä.)
  5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schüler*innen
    sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes,
    beispielsweise ein Testheft für Schüler*innen mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte
  6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte
    und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes

Nicht zulässig oder ausreichend sind Selbsttests.

Update 28. Mai 2021:

Wir haben nach einer fünftägigen Inzidenz unter 50 in Folge Stufe 2 in Hessen erreicht, die auch Lockerungen für den Sportbetrieb
(Indoor und Outdoor) zulässt.

Der folgenden Aufstellung könnt Ihr den aktuell geltenden Regelungen des LSBH  für den Sport in Stufe 2 entnehmen. Unberührt davon bleiben die Maskenpflicht, die Abstandsregelung sowie die Einhaltung des eigenen Hygienekonzeptes für das Training bestehen.

LSBH Bundensnotbremse

 


Liebe Mitglieder, Abteilungs- und Übungsleiter,

die durch die Medien kommunizierte „Bundes-Notbremse“ zur Eindämmung des Infektionsgeschehens hat leider auch Auswirkungen für den Vereinssport, die sich wie folgt darstellen:

  • Mannschaftssportarten werden verboten, nur die kontaktlose Ausübung von Individualsport ist noch allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
  • Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre ist kontaktloser Gruppensport im Freien bis zu max. 5 Kindern zulässig. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen.
  • Zu beachten ist ebenfalls, dass ab 22 Uhr die nächtliche Ausgangssperre beginnt, bei der bis 5.00 Uhr morgens nur alleine Sport getrieben werden darf.

Diese Notbremse gilt, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis für drei Tage hintereinander den Wert von 100 überschreitet. Zurückgenommen wird sie erst, wenn der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz für fünf aufeinanderfolgende Tage wieder unter 100 liegt.

Ab dem 24.04.2021 wird die Notbremse -auch für unseren Landkreis- bedauerlicherweise aktiviert.

Wir hätten uns gewünscht, Euch erfreulichere Nachrichten mitteilen zu können , die keine weiteren Einschränkungen bedeuten, und hoffen, dass sich die Lage in den kommenden Wochen entspannt und frühlingshafte Temperaturen mit dazu beitragen.

Uns ist bewusst, was Euch diese weitere Regelung und Maßnahme in der anhaltenden Pandemie abverlangt und bedanken uns herzlich für Eure Solidarität. Wir wissen dies sehr zu schätzen.

Viele Grüße
Euer Vorstand